Arbeitsrecht
Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht in München
Gerne hilft Ihnen unser kompetentes Team bei arbeitsrechtlichen Problemen. Die effiziente und erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist unser Ziel.
Wir wehren unberechtigte Abmahnungen ab und veranlassen die Löschung aus Ihrer Personalakte. Wir vertreten Sie bei Kündigungsschutzklagen, bei Aufhebungsvereinbarungen und bei Ansprüchen auf Zeugniserteilung oder Zeugnisberichtigung. Wir prüfen die Wirksamkeit befristeter Arbeitsverträge, setzen Ihr Recht bei Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung durch und realisieren ausstehende Lohn- und Gehaltsforderungen gegen Ihren Arbeitgeber.
Unsere Leistungen im Arbeitsrecht
- Abmahnungen
- Kündigung, auch fristlos
- Abfindung nach Kündigung
- Arbeitszeugnis
- Lohn & Gehalt
- Befristete Arbeitsverträge
- Wettbewerbsverbot & Karenzentschädigung
- Eintragungen in der Personalakte
- Mobbing am Arbeitsplatz
- Arbeits- & Ausbildungsverhältnisse
Die 5 häufigsten Fehler nach Erhalt einer Kündigung
Wer eine Kündigung erhält, macht häufig bereits in den ersten Tagen entscheidende Fehler – mit weitreichenden rechtlichen und finanziellen Folgen.
1
Irrtum„Es reicht aus, der Kündigung zu widersprechen.“Nein.
Ein bloßer Widerspruch gegen die Kündigung genügt rechtlich nicht, um die Kündigung unwirksam zu machen oder das Arbeitsverhältnis zu erhalten. Viele Arbeitnehmer gehen irrtümlicherweise davon aus, dass ein schriftlicher Protest gegenüber dem Arbeitgeber ausreichend sei. Das ist jedoch nicht der Fall.
Die Kündigung bleibt zunächst wirksam bestehen. Insbesondere läuft die gesetzliche Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage dennoch weiter. Diese beträgt in der Regel lediglich drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Wird innerhalb dieser Frist keine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam – selbst dann, wenn sie ursprünglich rechtswidrig gewesen sein sollte.
Auch andere Fristen, etwa für Zahlungsansprüche oder Meldungen bei der Agentur für Arbeit, werden durch einen Widerspruch nicht gehemmt oder verlängert.
Daher gilt: Nach Erhalt einer Kündigung sollte unverzüglich rechtlicher Rat eingeholt werden, um keine entscheidenden Fristen zu versäumen.
2
Irrtum„Ausstehendes Gehalt bekomme ich automatisch nachbezahlt.“Leider nein.
Offene Gehaltsansprüche werden nicht automatisch ausgeglichen. Viele Arbeitnehmer verlassen sich darauf, dass der Arbeitgeber rückständigen Lohn, Überstundenvergütung, Bonuszahlungen oder Urlaubsabgeltung später ohnehin bezahlen müsse. In der Praxis führt dies jedoch häufig zum vollständigen Verlust der Ansprüche.
Der Grund: In nahezu allen Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen finden sich sogenannte Ausschluss- oder Verfallfristen. Danach müssen Ansprüche innerhalb kurzer Fristen – teilweise bereits innerhalb von drei Monaten – schriftlich geltend gemacht und gegebenenfalls eingeklagt werden.
Besondere Vorsicht ist geboten bei:
- ausstehendem Arbeitslohn
- Überstundenvergütung
- Bonus- und Provisionsansprüchen
- Urlaubsabgeltung
- Tantiemen
- Spesen oder Zuschlägen
Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung ist hier regelmäßig sinnvoll, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
3
Irrtum„Gegen eine unwirksame Kündigung muss ich nicht vorgehen.“Falsch.
Selbst eine offensichtlich rechtswidrige Kündigung wird nicht automatisch unwirksam behandelt, wenn der Arbeitnehmer untätig bleibt.
Nach deutschem Arbeitsrecht muss eine Kündigung grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden. Erfolgt dies nicht rechtzeitig, fingiert das Gesetz die Wirksamkeit der Kündigung (§ 7 KSchG).
Das bedeutet: Auch eine sozial ungerechtfertigte, fehlerhafte oder formell angreifbare Kündigung kann allein durch Fristablauf wirksam werden. Es existieren zwar Ausnahmen – etwa bei lediglich mündlich ausgesprochener Kündigung (§ 623 BGB) – diese sind jedoch eng begrenzt.
Arbeitnehmer sollten sich daher niemals darauf verlassen, dass eine Kündigung »offensichtlich unwirksam« sei und deshalb keiner gerichtlichen Überprüfung bedürfe.
4
Irrtum„Bei einem Abfindungsvertrag muss ich nichts beachten.“Leider doch.
Abfindungsvereinbarungen oder Aufhebungsverträge enthalten erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken, die häufig unterschätzt werden.
Insbesondere drohen beim Bezug von Arbeitslosengeld Sperrzeiten oder Ruhenszeiträume, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht korrekt gestaltet wurde. Darüber hinaus sind steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.
Zu prüfen sind außerdem unter anderem:
- die Höhe der Abfindung
- Freistellungsregelungen
- Resturlaubsansprüche
- Bonuszahlungen
- Zeugnisformulierungen
- Wettbewerbsverbote
- Rückgabe von Dienstwagen oder Arbeitsmitteln
- Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung
Da einmal unterschriebene Vereinbarungen häufig kaum noch angreifbar sind, sollte vor Unterzeichnung stets anwaltliche Beratung eingeholt werden.
5
Irrtum„Gegen eine Kündigung kann ich auch nach der 3-Wochen-Frist vorgehen.“Grundsätzlich nein.
Die Dreiwochenfrist im Kündigungsschutzrecht gehört zu den strengsten Fristen des Arbeitsrechts. Nach ihrem Ablauf gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam – unabhängig davon, ob sie ursprünglich rechtswidrig war.
Es gibt zwar einzelne Ausnahmen, etwa bei fehlender Schriftform, besonders schwerwiegenden Formfehlern oder unter bestimmten Voraussetzungen bei nachträglicher Klagezulassung. Diese Ausnahmefälle sind jedoch selten und oftmals wiederum an kurze zusätzliche Fristen gebunden.
Entscheidend ist daher schnelles und konsequentes Handeln unmittelbar nach Zugang der Kündigung.
Was ist unmittelbar nach der Kündigung zu prüfen?
- Ist die Kündigung wirksam?
- Welche Fristen laufen (insbesondere die Dreiwochenfrist)?
- Bestehen Ansprüche auf Gehalt, Überstunden oder Abfindung?
- Welche Schritte sind kurzfristig erforderlich?
Eine frühzeitige anwaltliche Beratung durch einen im Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt schafft Klarheit und sichert die bestmögliche rechtliche Ausgangsposition.
Ihre Ansprechpartner im Arbeitsrecht
Benjamin Schwarze-Reiter
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für VerkehrsrechtTürkan Türk
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Rechtsanwältin für Arbeitsrecht
Infovideos zum Arbeitsrecht
Kurz und verständlich erklärt – von unseren Anwältinnen und Anwälten.
Brauche ich für die Kündigungsschutzklage einen Anwalt?
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Für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht besteht keine rechtliche Verpflichtung einen Anwalt einzuschalten.
Sie können also auch selber die Klage bei Gericht einreichen.
Darüber hinaus können Sie über die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts und an sogenannten Amtstagen des Gerichts dort Klagen und Anträge zur Niederschrift erklären.
Amtstage sind Tage, an denen rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürgern die Gelegenheit geboten wird, beim Gericht Klagen und sonstige Prozessanträge aufnehmen zu lassen.
Im Zusammenhang mit der Klagevorbereitung werden im Übrigen bei der Rechtsantragstelle und an den Amtstagen auch Auskünfte über den Inhalt von Gesetzen und Tarifverträgen erteilt.
Eine Rechtsberatung, die Erteilung allgemeiner Rechtsauskünfte, sowie die Klärung gesetzlicher und tariflicher Zweifelsfragen dürfen dabei aber nicht erfolgen.
Also: Es gibt bei Gericht hier keine allgemeine Rechtsberatung zu Ihren Fragen.
Bitte beachten Sie auch, dass in der Rechtsantragstelle keine Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden können.
In unserer langjährigen arbeitsrechtlichen Tätigkeit haben wir die Erfahrung gemacht, dass eine anwaltliche Vertretung durch einen Spezialisten im Arbeitsrecht äußerst sinnvoll und hilfreich für den Arbeitnehmer ist. Sie sollten diese Möglichkeit von Anfang an wahrnehmen.
Häufig werden die Arbeitnehmer erstmalig mit einer Kündigung konfrontiert und befinden sich in einer rechtlichen und emotionalen Ausnahmesituation.
Es geht darum, Fehler zu vermeiden und Ihre Interessen bestmöglich durchzusetzen.
Ein Profi mit langjähriger Erfahrung kann Sie dabei optimal begleiten und vertreten.
Muss eine Kündigung wirklich immer schriftlich erfolgen?
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Ganz wichtig!
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss in Schriftform erfolgen.
Es handelt sich um eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung, egal ob sie vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgesprochen wird.
Das Schriftformerfordernis ist dabei nur gewahrt, wenn der Kündigende das Kündigungsschreiben eigenhändig unterzeichnet.
Die dazu im Gesetz genannte Alternative eines notariell beglaubigten Handzeichens spielt in der Praxis tatsächlich keine Rolle.
Kündigungen, die nicht schriftlich erfolgen wie z. B. per WhatsApp, SMS, E-Mail, Fax oder mündlich, sind unwirksam.
Beispiel: Der Chef sagt dem Mitarbeiter, dass er morgen erst gar nicht mehr zur Arbeit zu kommen braucht.
Eine solche Kündigung ist ganz einfach unwirksam!
Das Erfordernis der Schriftform ist zwingend und kann nicht durch arbeitsvertragliche Regelung aufgehoben werden.
Dies gilt im Übrigen auch für Beendigungen des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag.
Die bloße Unterzeichnung der Erklärung mit einem Namenskürzel des Kündigenden genügt für die Schriftform nicht
Andererseits ist die Lesbarkeit der Unterschrift nicht zwingend erforderlich.
Bei fehlender Schriftform kann der Arbeitnehmer die Kündigung auch noch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist gerichtlich angreifen.
Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollten Sie dennoch umgehend tätig werden und einen Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren.
Muss ich bei der Kündigungsschutzklage Fristen beachten?
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Unbedingt!
Ab Zugang der Kündigung läuft eine 3-Wochen-Frist zur Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht.
Achtung! Die Kündigung gilt nicht erst als zugegangen, wenn Sie diese tatsächlich in den Händen halten. Der Zugang der Kündigung kann bereits zu einem Zeitpunkt erfolgen, an dem sie persönlich tatsächlich noch gar keine Kenntnis von der Kündigung haben. So beginnt beispielsweise die drei-Wochen-Frist grundsätzlich ab dem Tag zu laufen, an dem die Kündigung in Ihren Briefkasten geworfen wurde, Sie selbst wissen aber noch gar nichts von der Kündigung.
Wenn der Einwurf in den Briefkasten jedoch erst später am Tag erfolgt, beginnt die Frist möglicherweise erst ab dem nächsten Tag zu laufen. Der Einzelfall kann hier durchaus kompliziert sein. Die Unterstützung durch einen Anwalt ist daher dringend zu empfehlen.
Nach Ablauf der Klagefrist ist die Kündigung in der Regel als rechtswirksam anzusehen, und zwar endgültig, auch wenn die Kündigung unwirksam gewesen wäre.
Nur in Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage möglich, wo wiederum kurze Fristen einzuhalten sind.
Über dieses Thema beabsichtigen wir Sie aber auch in einem gesonderten Video zu informieren.
Wir raten Ihnen daher dringend, bei Erhalt einer Kündigung umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren.
Welche Kündigungsfristen gelten für meinen Arbeitsvertrag?
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Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine ordentliche Kündigung sind unterschiedliche Kündigungsfristen einzuhalten, die sich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder aus dem Gesetz ergeben können.
Wichtig: Zunächst zu klären ist, ob auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet. Die darin geregelten Kündigungsfristen sind vorrangig zu beachten. Nur wenn im Arbeitsvertrag eine für den Arbeitnehmer günstigere Kündigungsfrist vereinbart ist, gilt diese (sogenanntes Günstigkeitsprinzip). Ist im Arbeitsvertrag (ohne Tarifbindung) keine Kündigungsfrist vereinbart oder wird auf die gesetzliche Kündigungsfrist verwiesen, gilt § 622 BGB.
Achtung!
Für Arbeiter und Angestellte gilt dabei eine einheitliche gesetzliche Mindestkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Ausnahmen können davon jedoch gemacht werden in Betrieben, in denen in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, oder bei bis zu drei Monaten befristeten Aushilfsjobs.
Bei längerer Betriebszugehörigkeit gelten für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängerte gesetzliche Kündigungsfristen, die sich an der Dauer des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses orientieren.
Bei einer Betriebszugehörigkeit von zwei Jahren gilt beispielsweise nach § 622 BGB eine einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsende und bei einer fünfjährigen Betriebszugehörigkeit eine zweimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende. Wir haben Ihnen eine Übersicht zu diesen Fristen auf unserer Homepage zusammengestellt.
Wie kann ich gegen die Kündigung durch den Arbeitgeber vorgehen?
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Gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann man vor dem Arbeitsgericht mit einer sogenannten Kündigungsschutzklage vorgehen.
Aber bitte beachten Sie, dass das Gesetz dafür nur eine kurze Frist vorsieht. Über diese Frist informieren wir Sie in einem gesonderten Video. Den Link dazu finden Sie unter diesem Video.
Achtung!
Nicht ausreichend ist, dass Sie der Kündigung lediglich widersprechen.
Alternativ könnten Sie gegebenenfalls nach Erhalt der Kündigung auch eine sogenannte Abwicklungsvereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber schließen, d.h. Sie einigen sich mit Ihrem Arbeitgeber über die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses, wie den Zeitpunkt der Beendigung, eine Abfindung, das Zeugnis und so weiter.
Problematisch bei einer Abwicklungsvereinbarung ist jedoch,dass, da Sie sich aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beteiligen,unter Umständen eine Sperre Ihres Arbeitslosengeldes eintritt.
Sofern Sie tatsächlich beabsichtigen, eine Abwicklungsvereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber zu schließen, sollten Sie diese unbedingt innerhalb der Ihnen zur Verfügung stehenden Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage schließen.
Andernfalls hat Ihr Arbeitgeber nämlich möglicherweise kein Interesse mehr am Abschluss einer solchen Vereinbarung, da Sie sich durch Zeitablauf nicht mehr gegen die Kündigung wehren können und diese damit quasi rechtskräftig ist.
Wir raten Ihnen dringend, bei Erhalt einer Kündigung umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren.
Häufige Fragen zum Arbeitsrecht
01
Ich habe eine Kündigung erhalten. Wie kann ich mich wehren?
Eine Kündigung müssen Sie nicht einfach hinnehmen. In vielen Fällen lohnt es sich, rechtlich dagegen vorzugehen — entweder um den Arbeitsplatz zu erhalten oder um eine angemessene Abfindung zu verhandeln. Das zentrale Mittel hierfür ist die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.
Wichtig ist vor allem die Frist: Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung erhoben werden. Ein bloßer „Widerspruch“ gegen die Kündigung reicht rechtlich nicht aus. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam — selbst dann, wenn sie eigentlich rechtswidrig gewesen wäre.
Arbeiten Sie länger als sechs Monate in einem Betrieb mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmern, greift regelmäßig das Kündigungsschutzgesetz. Ihr Arbeitgeber benötigt dann einen rechtlich anerkannten Kündigungsgrund, etwa aus betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen. Aber auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes kann eine Kündigung unwirksam sein — beispielsweise wegen Formfehlern, einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung oder wegen besonderen Kündigungsschutzes bei Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung oder Betriebsratszugehörigkeit.
Neben der Klage kommt in manchen Fällen auch eine einvernehmliche Lösung infrage, etwa durch eine Abwicklungsvereinbarung. Darin werden häufig Regelungen zu Abfindung, Beendigungszeitpunkt und Arbeitszeugnis getroffen. Allerdings ist hierbei Vorsicht geboten: Da Sie an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitwirken, kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld drohen. Zudem sollte eine solche Vereinbarung möglichst innerhalb der laufenden Drei-Wochen-Frist abgeschlossen werden.
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Welche Kündigungsfristen gelten für mich?
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für Arbeitnehmer bleibt es in der Regel unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei dieser Frist.
Für Arbeitgeber verlängern sich die gesetzlichen Kündigungsfristen hingegen mit zunehmender Betriebszugehörigkeit:
- 1 Monat zum Monatsende nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit
- 2 Monate zum Monatsende nach 5 Jahren
- 3 Monate zum Monatsende nach 8 Jahren
- 4 Monate zum Monatsende nach 10 Jahren
- 5 Monate zum Monatsende nach 12 Jahren
- 6 Monate zum Monatsende nach 15 Jahren
- 7 Monate zum Monatsende nach 20 Jahren
Während einer vereinbarten Probezeit — maximal für die Dauer von sechs Monaten — kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Darüber hinaus gelten in bestimmten Bereichen Sonderregelungen. So können Auszubildende während der Probezeit fristlos gekündigt werden. Für schwerbehinderte Menschen gilt grundsätzlich eine Mindestkündigungsfrist von vier Wochen. Weitere Besonderheiten bestehen etwa bei Insolvenzverfahren oder während der Elternzeit.
Wichtig ist außerdem: Tarifverträge oder Arbeitsverträge können von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Deshalb sollte immer geprüft werden, welche Fristen im konkreten Arbeitsverhältnis tatsächlich gelten.
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Kann mein Chef mich per WhatsApp oder E-Mail kündigen?
Nein. Eine Kündigung per WhatsApp, SMS, E-Mail, Fax oder mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Das gilt auch für Sprachnachrichten oder Messenger-Dienste.
Das Gesetz verlangt zwingend die Schriftform. Eine wirksame Kündigung muss daher auf Papier erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Eine eingescannte Unterschrift oder ein bloßes Namenskürzel reichen nicht aus. Die Unterschrift muss den Aussteller individuell erkennen lassen, auch wenn sie nicht vollständig lesbar sein muss.
Diese Formvorschrift gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Auch ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Von diesen gesetzlichen Anforderungen kann selbst durch Arbeitsvertrag nicht wirksam abgewichen werden.
Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, ist die Kündigung unwirksam. In solchen Fällen kann die Kündigung häufig sogar noch nach Ablauf der üblichen Drei-Wochen-Frist angegriffen werden. Dennoch sollte man nicht abwarten, sondern den Sachverhalt frühzeitig anwaltlich prüfen lassen.
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Wie lange habe ich bei einer Kündigung Zeit, zu widersprechen oder zu klagen?
Wer sich wirksam gegen eine Kündigung wehren möchte, muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Ein bloßer Widerspruch gegenüber dem Arbeitgeber genügt rechtlich nicht.
Entscheidend ist der sogenannte Zugang der Kündigung. Eine Kündigung gilt beispielsweise bereits dann als zugegangen, wenn sie in Ihren Briefkasten eingeworfen wurde — selbst wenn Sie tatsächlich noch keine Kenntnis davon genommen haben, etwa wegen Urlaub oder Krankheit.
Wird das Schreiben allerdings erst zu ungewöhnlich später Stunde eingeworfen, kann sich der Fristbeginn im Einzelfall auf den Folgetag verschieben. Gerade solche Detailfragen sind rechtlich oft komplex und sollten sorgfältig geprüft werden.
Wird die Drei-Wochen-Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam — selbst wenn erhebliche rechtliche Fehler vorliegen. Nur in seltenen Ausnahmefällen kommt eine nachträgliche Zulassung der Klage in Betracht, etwa wenn Sie unverschuldet keine Kenntnis von der Kündigung hatten.
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Brauche ich wirklich einen Anwalt für die Kündigungsschutzklage?
Vor dem Arbeitsgericht besteht in der ersten Instanz grundsätzlich kein Anwaltszwang. Sie können eine Kündigungsschutzklage theoretisch selbst einreichen, etwa über die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts.
In der Praxis ist hiervon jedoch meist abzuraten. Eine Kündigungsschutzklage ist ein komplexes gerichtliches Verfahren mit zahlreichen formalen und taktischen Besonderheiten. Arbeitgeber werden regelmäßig durch spezialisierte Kanzleien vertreten. Ohne anwaltliche Unterstützung werden häufig wichtige Chancen verschenkt — insbesondere bei Verhandlungen über Abfindungen, Zeugnisse oder Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten.
Hinzu kommt, dass eine Kündigung für viele Arbeitnehmer eine außergewöhnliche Belastungssituation darstellt. Gerade dann ist eine klare rechtliche Einschätzung und strategische Vertretung besonders wichtig.
Ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft nicht nur die Erfolgsaussichten der Klage, sondern entwickelt gemeinsam mit Ihnen die passende Strategie — sei es die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder eine wirtschaftlich sinnvolle Beendigung gegen Abfindung.
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Bekomme ich eine Abfindung, wenn ich gekündigt werde?
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es im deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich nicht. Dennoch werden in der Praxis sehr häufig Abfindungen gezahlt — insbesondere im Rahmen einer Kündigungsschutzklage oder bei einvernehmlichen Beendigungen.
Typische Fälle sind:
- gerichtliche Vergleiche im Kündigungsschutzverfahren
- Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge
- betriebsbedingte Kündigungen mit Abfindungsangebot nach § 1a KSchG
- Sozialpläne bei größeren Betriebsänderungen
Als grobe Orientierung dient häufig die Faustformel von etwa einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Die tatsächliche Höhe hängt jedoch von vielen Faktoren ab — insbesondere von den Erfolgsaussichten der Klage, der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Verhandlungsstrategie.
Gerade deshalb lohnt sich eine frühzeitige anwaltliche Prüfung häufig erheblich. Nicht selten lassen sich deutlich höhere Abfindungen erzielen als zunächst angeboten werden.
07
Ich habe eine Abmahnung bekommen — was kann ich tun?
Eine Abmahnung sollten Sie keinesfalls vorschnell akzeptieren. Häufig sind Abmahnungen rechtlich angreifbar oder formal fehlerhaft.
Gegen eine unberechtigte Abmahnung bestehen verschiedene Möglichkeiten. Sie können insbesondere:
- eine Gegendarstellung zur Personalakte reichen,
- die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen oder
- die Entfernung gerichtlich durchsetzen.
Eine wirksame Abmahnung muss das beanstandete Verhalten konkret beschreiben. Dazu gehören insbesondere Datum, Uhrzeit und eine nachvollziehbare Schilderung des angeblichen Pflichtverstoßes. Außerdem muss die Abmahnung deutlich machen, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen.
Fehlt es an diesen Voraussetzungen oder ist der Vorwurf sachlich unzutreffend, bestehen häufig gute Chancen, gegen die Abmahnung erfolgreich vorzugehen.
08
Mein Betrieb baut Stellen ab — kann ich die Kündigung anfechten?
Ja — und in vielen Fällen bestehen durchaus gute Erfolgsaussichten. Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber strenge gesetzliche Voraussetzungen erfüllt.
Der Arbeitgeber muss insbesondere nachweisen:
- dass der Arbeitsplatz dauerhaft entfällt,
- dass keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht und
- dass die sogenannte Sozialauswahl korrekt durchgeführt wurde.
Bei der Sozialauswahl muss geprüft werden, welcher Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung sozial am wenigsten schutzwürdig ist. Fehler bei dieser Auswahl gehören zu den häufigsten Gründen, weshalb betriebsbedingte Kündigungen vor Gericht scheitern.
Auch unternehmerische Entscheidungen werden von den Arbeitsgerichten zwar grundsätzlich respektiert — ihre tatsächliche Umsetzung und die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers werden jedoch genau überprüft.
09
Aufhebungsvertrag: Soll ich unterschreiben?
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich — im Unterschied zur einseitigen Kündigung erklären beide Seiten die Auflösung. Diese scheinbar harmlose Formulierung birgt erhebliche Risiken.
Verhandelbar sind insbesondere: Höhe der Abfindung, Qualität des Arbeitszeugnisses, Dauer der Freistellung sowie Formulierungen, die eine Sperrzeit verhindern können.
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Wie viel Abfindung ist realistisch?
Eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung einer Abfindung besteht grundsätzlich nicht. In der Praxis hat sich als Ausgangspunkt eine Faustformel etabliert: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
Die tatsächliche Höhe hängt ab von:
- Betriebsgröße und wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers
- Ihrer individuellen Kündigungsschutzlage
- dem Prozessrisiko des Arbeitgebers bei einer Kündigungsschutzklage
- Ihrer Verhandlungsposition (z. B. Betriebszugehörigkeit, Dokumentationslage)
- der aktuellen Situation auf dem Arbeitsmarkt
In Vergleichen kann die Spanne deutlich variieren – von deutlich unter bis über einem Monatsgehalt pro Jahr.
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Probezeit: Kann ich einfach so gekündigt werden?
Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). In Tarifverträgen können aber auch noch kürzere Kündigungsfristen geregelt sein. Das Kündigungsschutzgesetz greift grundsätzlich erst nach sechs Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit — eine Kündigung ist daher in der Regel ohne Angabe von Gründen möglich.
Auch in der Probezeit bestehen jedoch Grenzen:
- Verbot diskriminierender Kündigungen (§§ 1, 7 AGG)
- Verbot sittenwidriger oder willkürlicher Kündigungen
- Verbot von Maßregelungskündigungen (z. B. nach einer Beschwerde)
Besonderer Schutz gilt unabhängig von der Probezeit: Schwangere, Mütter im Mutterschutz sowie Personen in Elternzeit genießen einen gesetzlichen Sonderkündigungsschutz, der auch in den ersten sechs Monaten wirkt.
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Fristlose Kündigung: Ist das erlaubt?
Eine fristlose Kündigung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen wirksam. Sie setzt nach § 626 BGB einen „wichtigen Grund" voraus — d. h. einen Sachverhalt, der es dem Arbeitgeber objektiv unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist fortzusetzen.
Klassische Beispiele: Diebstahl oder Unterschlagung, Arbeitszeitbetrug, schwere Pflichtverletzungen, Tätlichkeiten.
Zwei häufig übersehene Fehlerquellen: Erstens muss der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes aussprechen (§ 626 Abs. 2 BGB). Zweitens ist in vielen Fällen zuvor eine Abmahnung erforderlich — fehlt sie, ist die fristlose Kündigung unwirksam.
Ob eine fristlose Kündigung standhält, hängt stets von einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall ab. Wir empfehlen, unmittelbar nach Zugang der Kündigung anwaltliche Hilfe zu suchen — die Klagefrist beträgt nur drei Wochen.
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Mobbing am Arbeitsplatz: Was sind meine Rechte?
Rechtlich liegt Mobbing vor, wenn systematische, über einen längeren Zeitraum fortgesetzte Anfeindungen, Schikanen oder Diskriminierungen durch Vorgesetzte oder Kollegen erfolgen, die auf die Verletzung der Würde oder die Ausgrenzung der betroffenen Person abzielen.
Ihre wichtigsten Rechte:
- Schutzpflicht des Arbeitgebers (§ 618 BGB, § 75 BetrVG)
- Beschwerderecht, auch über den Betriebsrat (§ 84 BetrVG)
- Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bei nachgewiesenen Verletzungen
- Ggf. Anspruch auf Versetzung des Täters oder eigene Schutzmaßnahmen
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Elternzeit: Kann nicht gekündigt werden?
Während der Elternzeit besteht ein gesetzlicher Sonderkündigungsschutz (§ 18 BEEG): Eine Kündigung ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen sind nur in eng definierten Härtefällen und ausschließlich mit vorheriger behördlicher Zustimmung (zuständige Landesbehörde) möglich.
Dieser Schutz gilt für die gesamte Dauer der Elternzeit — unabhängig von Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer. Er setzt bereits mit Beantragung der Elternzeit ein, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Weitere Rechte in der Elternzeit: Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung von 15 bis 32 Stunden pro Woche (§ 15 BEEG), sofern der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Nach Ende der Elternzeit besteht Anspruch auf Rückkehr auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz.
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Rückkehr ins Büro: Muss ich das akzeptieren?
Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice besteht in Deutschland nicht (Stand 2025). Maßgeblich ist immer zuerst, was im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einer individuellen Zusatzvereinbarung geregelt ist.
Ohne eine solche feste Vereinbarung kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts (§ 106 GewO) grundsätzlich den Arbeitsort im Betrieb anweisen. Dieses Recht unterliegt jedoch Grenzen:
- Der Arbeitsvertrag darf nicht entgegenstehen
- Die Anweisung muss billigem Ermessen entsprechen
- Bestehende betriebliche Regelungen (z. B. Betriebsvereinbarungen) sind vorrangig
Haben Sie eine schriftliche Homeoffice-Vereinbarung, kann diese nicht einseitig vom Arbeitgeber aufgehoben werden. In diesem Fall sollten Sie anwaltliche Beratung suchen, bevor Sie einer Rückkehranordnung nachkommen.
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Schlechtes Arbeitszeugnis: Kann ich es ändern lassen?
Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das inhaltlich wahr und im Ton wohlwollend ist. Zeugnisse dürfen keine versteckten negativen Signale enthalten — sogenannte „Zeugniscodes" oder branchenbekannte Negativformulierungen machen ein Zeugnis angreifbar.
Unterschieden wird zwischen: Einfachem Zeugnis (enthält nur die ausgeübte Tätigkeit) und qualifiziertem Zeugnis (enthält zusätzlich Beurteilung von Leistung und Verhalten — in der Praxis der Regelfall).
Sie können Berichtigung verlangen, wenn das Zeugnis unvollständig, unzutreffend oder in der Formulierung erkennbar abwertend ist. Handeln Sie zeitnah: Zeugnisansprüche können durch Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag oder durch Verwirkung erlöschen.
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Resturlaub bei Kündigung: Was passiert damit?
Nicht genommener Urlaub ist vorrangig zu gewähren. Ist dies aufgrund der Kündigung nicht mehr möglich, ist er gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG in Geld abzugelten. Der Anspruch berechnet sich anteilig nach dem Urlaubsanspruch für das laufende Jahr und dem Beendigungszeitpunkt.
Wird eine Freistellung ausgesprochen, kann der Arbeitgeber dabei offene Urlaubstage anrechnen — allerdings nur, wenn dies ausdrücklich und eindeutig erklärt wird. Eine pauschale Freistellung reicht hierfür nicht aus.
Verfall des Urlaubsanspruchs: Ein Verfall am Jahresende (31.12.) oder am Ende des Übertragungszeitraums (31.3.) ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber Sie zuvor rechtzeitig und konkret auf den drohenden Verfall hingewiesen hat (EuGH-Rechtsprechung). Ohne diesen Hinweis bleibt der Anspruch bestehen.
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Anwaltskosten im Arbeitsrecht: Wer zahlt?
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt in der ersten Instanz eine Besonderheit: Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten — unabhängig davon, ob sie obsiegt oder unterliegt (§ 12a ArbGG). Diese Regelung unterscheidet sich grundlegend vom allgemeinen Zivilrecht.
Möglichkeiten zur Kostendeckung:
- Rechtsschutzversicherung (prüfen Sie Ihren Versicherungsvertrag auf Arbeitsrechtsschutz)
- Prozesskostenhilfe bei nachgewiesener Bedürftigkeit (§§ 114 ff. ZPO)
- Außergerichtliche Einigung, die Gerichts- und Anwaltskosten vermeidet
Trotz eigener Kostentragung lohnt sich anwaltliche Vertretung wirtschaftlich häufig: Bei Kündigungsschutzklagen werden Abfindungen oft erst im Verfahren oder kurz davor verhandelt. Ein erfahrener Anwalt kennt den Verhandlungsspielraum — und kann ihn zu Ihren Gunsten nutzen.
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Ordentliche versus fristlose Kündigung: Was ist der Unterschied?
Die ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist (§ 622 BGB). Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes muss sie sozial gerechtfertigt sein — also auf personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen beruhen.
Die fristlose Kündigung (außerordentliche Kündigung, § 626 BGB) beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Frist. Sie setzt zwingend einen wichtigen Grund voraus und unterliegt der Zwei-Wochen-Ausschlussfrist.
Für Arbeitnehmer hat die fristlose Kündigung regelmäßig schwerwiegendere Konsequenzen: Beim Arbeitslosengeld droht eine längere Sperrzeit, und die Kündigung kann das berufliche Ansehen dauerhaft belasten. Eine sofortige rechtliche Prüfung ist dringend empfohlen.
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Kündigungsschutz: Ab wann gilt er für mich?
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) setzt zwei kumulative Voraussetzungen voraus:
- Das Arbeitsverhältnis besteht seit mehr als sechs Monaten (Wartezeit, § 1 Abs. 1 KSchG)
- Im Betrieb sind regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 KSchG)
In Kleinbetrieben mit bis zu 10 Mitarbeitern oder vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit besteht kein Schutz nach dem KSchG — Kündigungen sind dort ohne Angabe sozial gerechtfertigter Gründe möglich.
Unabhängig davon gilt: Sonderkündigungsschutz besteht immer — bei Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung und weiteren gesetzlich definierten Situationen. Dieser Schutz greift auch im Kleinbetrieb und in der Wartezeit.
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Kurzarbeit: Welche Rechte habe ich?
Kurzarbeit kann der Arbeitgeber nicht einseitig anordnen. Sie setzt zwingend eine rechtliche Grundlage voraus: eine arbeitsvertragliche Kurzarbeitsklausel, eine Betriebsvereinbarung oder die individuelle Zustimmung jedes betroffenen Arbeitnehmers.
Während der Kurzarbeit erhalten Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit, das einen Teil des Verdienstausfalls ersetzt (in der Regel 60 % bzw. 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts).
Ihr Recht beginnt hier.
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