Straf-undOrdnungswidrigkeitenrecht
Ihre Verteidiger im Straf- und Bußgeldverfahren in München
Post von der Bußgeldstelle, ein Anhörungsbogen oder ein drohendes Fahrverbot? Dann gilt zuerst: Sie müssen sich nicht zur Sache äußern. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht – und eine vorschnelle Stellungnahme ohne Kenntnis der Akte schadet oft mehr, als sie nützt.
Wir beantragen Akteneinsicht, prüfen Messung, Beweislage und Formalien und entwickeln daraus Ihre Verteidigungsstrategie – vom Einspruch gegen den Bußgeldbescheid bis zur Verteidigung im Strafverfahren.
Unsere Leistungen im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
- Anhörungsbogen
- Bußgeldbescheid
- Punkte in Flensburg
- Fahrverbot
- Führerscheinentzug
- Geschwindigkeitsmessung
- Alkohol & Drogen am Steuer
- MPU-Vorbereitung
- Illegale Straßenrennen
- Strafverteidigung
Ihre Ansprechpartner im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Alexander Aichele
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Rechtsanwalt für StrafrechtChristian Köpping
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Rechtsanwalt für Strafrecht
Häufige Fragen zum Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
01
Ich habe einen Anhörungsbogen bekommen — muss ich antworten?
Sie sind nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Als Beschuldigter steht Ihnen ein umfassendes Schweigerecht zu, von dem Sie in der Regel ohne Nachteile Gebrauch machen können. Verpflichtend sind lediglich die Angaben zu Ihren Personalien; diese sollten Sie korrekt und vollständig machen. Von einer vorschnellen inhaltlichen Stellungnahme raten wir ab, da ohne Kenntnis der Ermittlungsakte das Risiko besteht, sich unbeabsichtigt selbst zu belasten. Die im Anhörungsbogen gesetzte Frist verpflichtet Sie nicht zur Abgabe einer Einlassung, sondern lediglich zur fristgerechten Rückmeldung. Es ist daher sinnvoll, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen. Stattdessen empfehlen wir, uns mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, damit wir Akteneinsicht beantragen und die Vorwürfe prüfen können. Erst auf dieser Grundlage sollte entschieden werden, ob und in welcher Form eine Stellungnahme abgegeben wird. Bis dahin ist Schweigen regelmäßig die rechtlich sichere Vorgehensweise.
02
Kann ich gegen meinen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen?
Ja, gegen einen Bußgeldbescheid können Sie Einspruch einlegen. Entscheidend ist dabei vor allem die Frist: Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde eingehen. Wird diese Frist versäumt, wird der Bescheid in der Regel rechtskräftig.
Ein Einspruch ist zunächst formlos möglich und muss nicht begründet werden. Aus strategischer Sicht empfiehlt es sich sogar, zunächst keine Begründung abzugeben, sondern Akteneinsicht zu beantragen, um die Beweislage (z. B. Messung, Zeugen, Fotos, usw.) zu prüfen.
Je nach Fall bestehen gute Ansatzpunkte für einen Einspruch, etwa bei:
- fehlerhaften Messungen (z. B. Geschwindigkeit, Abstand),
- Formfehlern im Bescheid,
- Verwechslungen oder unklarer Beweislage.
Wir empfehlen, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid über uns fristgerecht einlegen zu lassen und anschließend die Erfolgsaussichten nach Akteneinsicht fundiert zu bewerten. Wenn Sie möchten, können Sie uns kurz den Vorwurf schildern, dann sagen wir Ihnen offen, ob sich der Einspruch in Ihrem Fall lohnt.
03
Mir wurde der Führerschein (die Fahrerlaubnis) entzogen. Was kann ich tun?
Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, ist das ernst, aber nicht aussichtslos. Entscheidend ist zunächst, ob es sich um eine Entziehung durch die Behörde oder um ein Gerichtsurteil handelt, da sich danach die weiteren Schritte richten.
Wurde die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen, können wir Widerspruch einlegen und ggf. einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen, um die sofortige Vollziehung überprüfen zu lassen. Bei einer gerichtlichen Entziehung (z. B. nach einer Trunkenheits-/ Drogenfahrt) kommen Rechtsmittel wie Berufung oder Revision in Betracht, sofern die Fristen noch laufen.
Unabhängig davon wird häufig eine Sperrfrist verhängt, innerhalb derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt wird. Nach Ablauf dieser Frist können wir die Wiedererteilung beantragen. In vielen Fällen verlangt die Behörde zuvor eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU), insbesondere bei Alkohol- oder Drogendelikten.
Wichtig ist jetzt: Eile ist geboten! Fristen sofort prüfen und nichts versäumen. Parallel sollten wir klären, ob die Entscheidung angreifbar ist und welche Voraussetzungen für die Wiedererteilung erfüllt werden müssen. Je früher wir die Strategie festlegen, desto besser sind Ihre Chancen.
04
Lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?
Ob sich ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid lohnt, hängt stets vom konkreten Einzelfall ab. Erfolgsaussichten bestehen insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte für Messfehler, Probleme bei der Fahrerermittlung oder formelle Verfahrensfehler vorliegen. Ohne Akteneinsicht lässt sich dies jedoch regelmäßig nicht zuverlässig beurteilen, weshalb wir zunächst die amtliche Ermittlungsakte anfordern und auswerten.
Zugleich ist eine Kosten-Nutzen-Abwägung erforderlich: Ein Einspruch kann zusätzliche Kosten verursachen, insbesondere wenn er erfolglos bleibt. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, werden diese Risiken häufig abgedeckt, was die Entscheidung erleichtert.
Zu berücksichtigen sind außerdem die möglichen Folgen des Bescheids, etwa Punkte im Fahreignungsregister oder ein Fahrverbot. Gerade bei drohenden Punkten oder einem Fahrverbot kann sich ein Einspruch strategisch lohnen.
Wir empfehlen daher, über uns fristgerecht Einspruch einzulegen und nach erfolgter Akteneinsicht gemeinsam zu entscheiden, ob das Verfahren weitergeführt oder beendet werden sollte.
05
Wie werde ich Punkte in Flensburg wieder los?
Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg werden grundsätzlich automatisch nach festen Fristen getilgt und ein Jahr nach der Tilgung endgültig löscht (sogenannte Überliegefrist). Die Tilgungsfristen betragen je nach Schwere des Verstoßes 2,5 Jahre (bei einfachen Ordnungswidrigkeiten), 5 Jahre (bei schwereren Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis) oder 10 Jahre (bei Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis). Eine vorzeitige Tilgung durch „Verrechnung“ oder ähnliches ist nicht möglich.
Eine aktive Reduzierung ist nur eingeschränkt möglich: Bei einem Punktestand von maximal 5 Punkten kann durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ein Punkt abgebaut werden. Dies ist allerdings nur einmal innerhalb von fünf Jahren zulässig.
Wichtig ist zudem, den eigenen Punktestand im Blick zu behalten. Dieser kann jederzeit beim Fahreignungsregister abgefragt werden.
Wir empfehlen, die Tilgungsfristen zu kennen und strategisch zu berücksichtigen sowie frühzeitig zu prüfen, ob ein Fahreignungsseminar sinnvoll ist, um weitere Maßnahmen, insbesondere bei steigender Punktzahl, zu vermeiden.
06
Ich habe Fahrerflucht begangen – welche Strafe droht mir?
Der Vorwurf der Fahrerflucht wird grundsätzlich strafrechtlich verfolgt. Es droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. In der Praxis kommt es zudem häufig zum Entzug der Fahrerlaubnis sowie zur Verhängung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung.
Die konkreten Folgen hängen stark vom Einzelfall ab, insbesondere von der Höhe des entstandenen Schadens und den Umständen des Vorfalls. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine sogenannte tätige Reue strafmildernd wirken, etwa wenn der Unfallbeteiligte sich innerhalb kurzer Zeit nachträglich meldet.
Entscheidend ist, dass Sie vor einer Einlassung gegenüber der Polizei oder der Versicherung keine Angaben zur Sache machen. Eine unüberlegte Aussage kann Ihre Verteidigung erheblich erschweren.
Wir empfehlen dringend, frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nach Akteneinsicht kann geprüft werden, welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist und ob Möglichkeiten bestehen, die Folgen zu mildern oder eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
07
Ich habe Cannabis konsumiert und bin Auto gefahren — was passiert jetzt?
Das Fahren unter Cannabiseinfluss ist seit der Gesetzesänderung 2024 anhand eines neuen Grenzwerts von 3,5 ng/ml THC im Blut zu bewerten. Wird dieser Wert überschritten, liegt in der Regel eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot geahndet wird.
Unabhängig davon kann die Fahrerlaubnisbehörde Ihre Fahreignung überprüfen, insbesondere bei wiederholten Verstößen oder zusätzlichen Auffälligkeiten. In diesem Zusammenhang kann auch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) drohen.
Eine Straftat kommt insbesondere dann in Betracht, wenn zusätzlich Ausfallerscheinungen vorliegen oder andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet wurden. Besonders kritisch ist zudem der Mischkonsum mit Alkohol, da hier strengere Maßstäbe gelten und schneller strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Die konkreten Folgen hängen stark vom Einzelfall und den gemessenen Werten ab. Wir empfehlen daher, keine Angaben zur Sache zu machen und zunächst Akteneinsicht zu nehmen, um die Beweislage und mögliche Verteidigungsansätze zu prüfen.
08
Mir droht ein Fahrverbot — kann man das irgendwie umgehen?
Ein drohendes Fahrverbot lässt sich nicht in jedem Fall vermeiden, kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen abgewendet oder zumindest abgemildert werden. Insbesondere bei einem sogenannten Härtefall, etwa, wenn durch das Fahrverbot der Verlust des Arbeitsplatzes konkret droht, besteht die Möglichkeit, ausnahmsweise vom Fahrverbot abzusehen. In solchen Fällen wird häufig die Geldbuße angemessen erhöht, um den Wegfall des Fahrverbots zu kompensieren.
Darüber hinaus kann ein Fahrverbot entfallen, wenn sich im Verfahren Fehler ergeben, etwa bei der Messung oder im Bußgeldbescheid selbst. Ohne Akteneinsicht lässt sich dies jedoch nicht zuverlässig beurteilen.
Für Ersttäter besteht zudem häufig die Möglichkeit, das Fahrverbot innerhalb einer Vier-Monats-Frist anzutreten, sodass der Zeitpunkt flexibel gewählt werden kann.
Wir empfehlen daher, die Erfolgsaussichten einer Verteidigung im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Durch eine frühzeitige anwaltliche Vertretung können mögliche Ansatzpunkte erkannt und gezielt genutzt werden, um das Fahrverbot möglichst zu vermeiden oder zumindest die Auswirkungen zu reduzieren.
09
Kann man beim E-Scooter-Fahren Punkte in Flensburg bekommen?
Ja, auch beim Fahren eines E-Scooters können Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg entstehen. Rechtlich gelten E-Scooter als Kraftfahrzeuge, sodass im Wesentlichen die gleichen Verkehrsregeln wie für Autofahrer Anwendung finden.
Insbesondere gelten die bekannten Promillegrenzen: Ab 0,5 ‰ liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, ab 1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit mit strafrechtlichen Konsequenzen. Verstöße können mit Bußgeldern, Punkten und Fahrverboten bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis geahndet werden.
Die Folgen betreffen dabei nicht nur den E-Scooter, sondern auch Ihren Pkw-Führerschein, da die Maßnahmen fahrzeugübergreifend wirken. Zudem besteht eine Versicherungspflicht für E-Scooter, und es gelten klare Vorgaben zur Nutzung von Radwegen; Gehwege dürfen grundsätzlich nicht befahren werden.
Wir empfehlen, auch beim E-Scooter die Verkehrsregeln strikt einzuhalten, da Verstöße schnell erhebliche Konsequenzen für Ihre Fahrerlaubnis nach sich ziehen können.
10
Ich glaube die Geschwindigkeitsmessung war falsch. Wie kann ich das anfechten?
Wenn Sie den Verdacht haben, dass die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft ist, bestehen grundsätzlich gute Ansatzpunkte für eine Anfechtung. Zwar werden viele Messungen als sogenannte standardisierte Messverfahren anerkannt, dennoch sind auch hier Fehler möglich. Typische Fehlerquellen liegen etwa in der fehlenden oder abgelaufenen Eichung des Geräts, einer fehlerhaften Aufstellung oder Bedienung sowie in unvollständiger Dokumentation.
Entscheidend ist zunächst die Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte, insbesondere in Messprotokolle, Schulungsnachweise der Messbeamten und, soweit verfügbar, die Rohmessdaten. Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen.
In geeigneten Fällen kann anschließend ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, um die Messung technisch überprüfen zu lassen. Zudem wird bei jeder Messung ein sogenannter Toleranzabzug berücksichtigt, der mögliche Ungenauigkeiten ausgleichen soll.
Wir empfehlen daher, fristgerecht über uns Einspruch einlegen zu lassen und nach Akteneinsicht gezielt zu prüfen, ob sich die Messung erfolgreich angreifen lässt.
11
Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug?
Der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und dem Entzug der Fahrerlaubnis ist erheblich. Ein Fahrverbot ist eine vorübergehende Maßnahme von in der Regel ein bis maximal sechs Monaten, bei der Sie Ihren Führerschein für diese Zeit abgeben müssen. Die Fahrerlaubnis als solche bleibt jedoch bestehen, sodass Sie nach Ablauf des Fahrverbots Ihren Führerschein zurückerhalten und automatisch wieder fahren dürfen.
Der Entzug der Fahrerlaubnis hingegen bedeutet, dass Ihnen die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen vollständig entzogen wird. Ihr Führerschein verliert damit seine Gültigkeit. Zusätzlich wird eine Sperrfrist festgelegt, innerhalb derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Nach Ablauf der Sperrfrist müssen Sie die Fahrerlaubnis neu beantragen. In vielen Fällen verlangt die Behörde hierfür zusätzliche Nachweise, etwa die erfolgreiche Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU).
Wir empfehlen, die Unterscheidung ernst zu nehmen, da der Entzug der Fahrerlaubnis deutlich gravierendere, teurere und langfristigere Folgen hat als ein bloßes Fahrverbot.
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12
Was passiert, wenn man geblitzt wurde?
Wurden Sie geblitzt und nicht direkt angehalten, erhalten Sie in der Regel zunächst einen Anhörungsbogen per Post. Dieser dient dazu, Ihnen den Vorwurf mitzuteilen und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Sie sind jedoch nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Als Beschuldigter steht Ihnen ein umfassendes Schweigerecht zu, von dem Sie in der Regel Gebrauch machen sollten. Verpflichtend sind lediglich korrekte Angaben zu Ihren Personalien.
Eine vorschnelle Einlassung kann problematisch sein: Ohne Kenntnis der amtlichen Ermittlungsakte besteht das Risiko, sich unbeabsichtigt selbst zu belasten oder Widersprüche zu erzeugen. Gerade bei Geschwindigkeitsverstößen oder Rotlichtverstößen können zudem Messfehler oder Unklarheiten bei der Fahreridentifikation eine Rolle spielen.
Wir empfehlen daher, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen und Akteneinsicht zu beantragen. Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob und wie eine Einlassung sinnvoll ist oder ob sich ein Einspruch gegen einen späteren Bußgeldbescheid lohnt.
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Worauf sollte man beim Ausfüllen eines Anhörungsbogens achten?
Beim Ausfüllen eines Anhörungsbogens ist besondere Vorsicht geboten. Sie sind lediglich verpflichtet, Ihre Personalien korrekt und vollständig anzugeben; Angaben zur Sache sind hingegen freiwillig. Als Beschuldigter steht Ihnen ein umfassendes Schweigerecht zu, von dem wir in der Regel Gebrauch machen sollten.
Von einer vorschnellen inhaltlichen Stellungnahme ist abzuraten, da ohne Kenntnis der Ermittlungsakte die Gefahr besteht, sich unbeabsichtigt selbst zu belasten oder ungenaue Angaben zu machen. Einmal gemachte Aussagen lassen sich später nur schwer korrigieren und können im weiteren Verfahren gegen Sie verwendet werden.
Wichtig ist zudem, die im Anhörungsbogen gesetzte Frist zu beachten und zumindest fristgerecht zu reagieren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie sich zur Sache äußern müssen.
Wir empfehlen daher, zunächst keine Angaben zum Vorwurf zu machen und stattdessen anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Nach erfolgter Akteneinsicht kann dann geprüft werden, ob und in welcher Form eine Stellungnahme sinnvoll ist.
Achtung, Falle! Die Behörde interessiert sich in diesem Moment nur für eine Sache: Wer ist gefahren? Sobald Sie das bestätigen, folgt in aller Regel ein Bußgeldbescheid. Ihre Einwände zum Verstoß selbst werden an dieser Stelle schlicht ignoriert.
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Wie sollte man sich bei einer Anhörung äußern?
In aller Regel zur Sache gar nicht. Eine unüberlegte Einlassung ist einer der häufigsten Fehler im Bußgeld- und Strafverfahren, da sie ohne Kenntnis der Aktenlage erfolgt und später gegen Sie verwendet werden kann. Ermittlungsbehörden warten häufig auf solche Aussagen, um den Vorwurf zu untermauern oder Widersprüche aufzudecken.
Stattdessen sollten Sie sich auf die Angabe Ihrer Personalien beschränken und von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Dies darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.
Der richtige Schritt ist, zunächst Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt zu beantragen. Erst wenn bekannt ist, welche Beweise vorliegen und wie die Sachlage bewertet wird, kann sinnvoll entschieden werden, ob und in welcher Form eine Stellungnahme erfolgt.
Beispiel: Wer etwa spontan angibt „Ich war wohl etwas zu schnell“, liefert unter Umständen bereits ein entscheidendes Indiz, obwohl die Messung fehlerhaft sein könnte. Ohne diese Aussage wäre eine erfolgreiche Verteidigung möglicherweise einfacher gewesen.
Wir empfehlen daher klar: Schweigen, Akteneinsicht, dann strategisch entscheiden.
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Ich habe Post von der Bußgeldstelle oder der Polizei bekommen. Wie verhalte ich mich richtig?
Wenn Sie Post von der Bußgeldstelle oder der Polizei erhalten, ist besonnenes und strategisches Handeln entscheidend. Bußgeld- und Strafverfahren werden häufig bereits in einem frühen Stadium maßgeblich beeinflusst.
Machen Sie daher keine Angaben zur Sache. Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern, ohne dass Ihnen daraus Nachteile entstehen dürfen. Beschränken Sie sich ausschließlich auf die erforderlichen Pflichtangaben, insbesondere zu Ihren Personalien, und vermeiden Sie jede weitergehende Einlassung.
Unüberlegte Aussagen können später gegen Sie verwendet werden und die Verteidigung erheblich erschweren. Ohne Kenntnis der amtlichen Ermittlungsakte ist eine sachgerechte Einschätzung der Lage regelmäßig nicht möglich.
Wir empfehlen daher, frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht verfügt über besondere Kenntnisse und Erfahrung in Bußgeld-, Straf- und Fahrerlaubnisverfahren und kann durch Akteneinsicht die optimale Verteidigungsstrategie für Sie entwickeln.
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Was kann man gegen einen Führerscheinentzug machen?
Gegen einen Führerscheinentzug sollte man nicht unüberlegt oder eigenständig vorgehen, da die rechtlichen Konsequenzen erheblich sind. In jedem Fall ist anwaltliche Unterstützung dringend anzuraten, um Fehler zu vermeiden und die richtigen Schritte einzuleiten.
Zunächst ist zu klären, ob die Entziehung durch eine Behörde oder ein Gericht erfolgt ist, da hiervon die möglichen Rechtsmittel abhängen. Gegen behördliche Entscheidungen kann in der Regel Widerspruch eingelegt und ggf. gerichtlicher Eilrechtsschutz beantragt werden. Bei gerichtlichen Entscheidungen kommen Rechtsmittel wie Berufung oder Revision in Betracht, sofern die Fristen noch laufen.
Parallel ist zu prüfen, ob die Anordnung rechtmäßig ist und ob Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Anfechtung bestehen. Auch die Dauer einer etwaigen Sperrfrist sowie die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis spielen eine zentrale Rolle.
Wir empfehlen daher, frühzeitig einen Fachanwalt im Verkehrsrecht zu beauftragen. Dieser kann Akteneinsicht nehmen, die Erfolgsaussichten bewerten und eine gezielte Strategie entwickeln, um den Führerscheinentzug möglichst abzuwehren oder die Folgen zu begrenzen.
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Wann muss man bei Alkohol am Steuer die MPU (Medizinisch Psychologische Prüfung) ablegen?
Die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) bei Alkohol am Steuer hängt von der Höhe der Blutalkoholkonzentration und den Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel wird eine MPU verpflichtend angeordnet, wenn eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr festgestellt wurde. Dies gilt auch bei erstmaligem Verstoß.
Bereits ab 1,1 ‰ liegt absolute Fahruntüchtigkeit und damit eine Straftat vor; eine MPU kann hier ebenfalls angeordnet werden, insbesondere bei zusätzlichen Auffälligkeiten, Wiederholungsverstößen oder selbst dann, wenn überhaupt keine Ausfallerscheinungen vorliegen. Auch bei wiederholten Alkoholverstößen unterhalb von 1,6 ‰ oder bei einer Kombination aus Alkohol und weiteren Verkehrsverstößen kann die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU verlangen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine MPU sogar schon ab 0,3 ‰ angeordnet werden.
Ziel der MPU ist es, die Fahreignung zu überprüfen und sicherzustellen, dass künftig keine alkoholbedingten Verkehrsverstöße mehr zu erwarten sind. Ohne ein positives MPU-Gutachten wird die Fahrerlaubnis in der Regel nicht neu erteilt.
Wir empfehlen, sich frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen, um die Voraussetzungen und Erfolgsaussichten zu klären und sich gezielt auf eine mögliche MPU vorzubereiten.
18
Warum fallen so viele Bewerber bei der MPU durch?
Viele Bewerber scheitern an der MPU, weil sie sich unzureichend auf die Anforderungen vorbereiten. Die Untersuchung prüft nicht nur medizinische Aspekte, sondern vor allem, ob eine stabile Verhaltensänderung stattgefunden hat und künftig keine Verkehrsverstöße mehr zu erwarten sind.
Häufige Gründe für das Nichtbestehen sind fehlende Aufarbeitung des eigenen Fehlverhaltens, unglaubwürdige oder widersprüchliche Angaben sowie unzureichende Nachweise – etwa bei Alkohol- oder Drogenabstinenz. Auch eine zu kurzfristige Vorbereitung ohne fundierte Auseinandersetzung mit den Ursachen des Verstoßes führt regelmäßig zum Nichtbestehen.
Entscheidend ist, dass die Teilnahme nicht „auf gut Glück“ erfolgt, sondern strukturiert vorbereitet wird. Dazu gehört insbesondere die frühzeitige Klärung, welche Nachweise und Maßnahmen im konkreten Fall erforderlich sind.
Wir empfehlen daher, sich rechtzeitig umfassend zu informieren und anwaltlichen Rat einzuholen. So können die individuellen Voraussetzungen geprüft und gezielte Schritte eingeleitet werden, um die Erfolgsaussichten bei der MPU deutlich zu verbessern.
19
Was versteht man unter einem illegalen Straßenrennen und wie wird dieses bestraft?
Ein illegales Straßenrennen liegt nicht nur bei klassischen Wettrennen zwischen mehreren Fahrzeugen vor. Auch sogenannte „Alleinrennen“, bei denen ein Fahrer mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit fährt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, können darunterfallen.
Die Tat wird strafrechtlich verfolgt und ist kein bloßes Verkehrsdelikt mehr. Es drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren, in schweren Fällen, etwa bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder mit Todesfolge, auch deutlich höhere Strafen bis hin zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Zusätzlich wird regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung angeordnet. Häufig erfolgt zudem die Einziehung des Fahrzeugs, wenn es als Tatmittel eingesetzt wurde.
Wir empfehlen, in einem solchen Fall keine Angaben zur Sache zu machen und umgehend anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Nach Akteneinsicht kann geprüft werden, ob der Vorwurf tatsächlich erfüllt ist und welche Verteidigungsstrategie im konkreten Fall sinnvoll ist.
20
Muss ich mir den Führerschein zeigen lassen, wenn ich mein Auto jemandem privat leihe?
Ja, Sie sollten sich den Führerschein zeigen lassen, bevor Sie Ihr Fahrzeug privat verleihen. Als Halter sind Sie verpflichtet, sicherzustellen, dass der Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Überlassen Sie Ihr Fahrzeug einer Person ohne Fahrerlaubnis, kann dies selbst eine Straftat darstellen und erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Strafbar machen Sie sich wegen des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zum Beispiel dann, wenn Sie wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass der Fahrer keinen Führerschein hat.
Es genügt daher nicht, sich auf bloße Zusicherungen zu verlassen. Wir empfehlen, den Führerschein vor Fahrtantritt im Original zu kontrollieren und im Zweifel auch auf Gültigkeit sowie etwaige Einschränkungen zu achten.
Diese einfache Vorsichtsmaßnahme kann Sie vor erheblichen Risiken schützen. Wer sein Fahrzeug ohne entsprechende Prüfung überlässt, handelt zumindest fahrlässig und setzt sich unnötigen Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken aus.
21
Welche Strafe erwartet mich, wenn ich auf der Autobahn keine Rettungsgasse bilde?
Das Nichtbilden einer Rettungsgasse auf der Autobahn stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird konsequent sanktioniert. Es drohen ein Bußgeld, Punkte im Fahreignungsregister sowie ein Fahrverbot. Die konkrete Höhe der Sanktion hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob Einsatzfahrzeuge behindert wurden.
Bereits das bloße Nichtbilden der Rettungsgasse kann mit einem empfindlichen Bußgeld und Punkten geahndet werden. Kommt es zusätzlich zu einer Behinderung von Rettungskräften, erhöht sich das Bußgeld deutlich, und es wird regelmäßig ein Fahrverbot verhängt. In besonders schweren Fällen, etwa bei Gefährdung oder Sachbeschädigung, können die Sanktionen weiter verschärft werden.
22
Darf ich Punkte in Flensburg haben, wenn ich mich beim begleiteten Fahren ab 17 Jahren eintragen lassen möchte?
Für die Teilnahme am begleiteten Fahren ab 17 Jahren ist entscheidend, dass die vorgesehene Begleitperson bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Grundsätzlich darf die Begleitperson Punkte im Fahreignungsregister haben, jedoch nicht mehr als einen Punkt zum Zeitpunkt der Eintragung.
Voraussetzung ist zudem, dass die Begleitperson mindestens 30 Jahre alt ist, seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B ist und sich als zuverlässig im Straßenverkehr erwiesen hat.
Für den Fahranfänger ist hingegen kein Punktestand maßgeblich, da dieser die Fahrerlaubnis erst erwirbt. Entscheidend ist also allein, ob die eingetragene Begleitperson die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Wir empfehlen, den Punktestand der vorgesehenen Begleitperson im Fahreignungsregister vorab zu prüfen, um Probleme bei der Eintragung zu vermeiden.
Ihr Recht beginnt hier.
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