Erbrecht
Ihre Anwälte für Erbrecht in München
Ein Erbfall trifft Familien meist in einer ohnehin schweren Zeit – und trotzdem laufen ab dem ersten Tag Fristen: für die Ausschlagung, für den Pflichtteil, für die Anfechtung eines Testaments. Wer sie versäumt, verliert Rechte oft unwiederbringlich.
Wir verschaffen Ihnen schnell Klarheit über Ihre Rechte und Pflichten als Erbe, Miterbe oder Pflichtteilsberechtigter – und begleiten Sie sicher durch Nachlassgericht, Erbengemeinschaft und Erbschaftsteuer. Ebenso beraten wir Sie, wenn Sie Ihren eigenen Nachlass vorausschauend regeln möchten.
Unsere Leistungen im Erbrecht
- Testament
- Erbvertrag
- Pflichtteil
- Enterbung
- Testamentsanfechtung
- Erbschein
- Ausschlagung
- Erbengemeinschaft
- Erbschaftsteuer
- Nachlassplanung
Ihre Ansprechpartner im Erbrecht
Ann-Marie Mann
Rechtsanwältin für Erbrecht & Verkehrsrecht
Teresa Hackner
Rechtsanwältin für Erbrecht & Verkehrsrecht
Häufige Fragen zum Erbrecht
Der Erbfall wirft oft drängende rechtliche Fragen auf – häufig zu einem Zeitpunkt, an dem die Betroffenen ohnehin unter erheblichem emotionalem Druck stehen. Die nachfolgenden Antworten geben Ihnen einen ersten fundierten Überblick über Ihre rechtliche Situation und mögliche Handlungsoptionen.
01
Wer erbt überhaupt?
Diese Frage steht am Anfang jedes Erbfalls. Grundsätzlich gilt: Wer erbt, bestimmt in erster Linie der Erblasser selbst – durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Liegt keine solche letztwillige Verfügung vor, greift die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Die gesetzliche Erbfolge orientiert sich am Verwandtschaftsgrad und ist in sog. Ordnungen aufgebaut: Kinder und deren Abkömmlinge bilden die erste Ordnung und verdrängen alle nachrangigen Erben. Ehepartner erben parallel dazu, wobei die Höhe ihres Anteils vom ehelichen Güterstand abhängt. Fehlt es an näheren Verwandten, rücken entferntere Angehörige nach.
02
Kann ich mich gegen ein Testament oder einen Erbvertrag wehren?
Ja – sowohl Testament als auch Erbvertrag können unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Anfechtungsgründe sind insbesondere Irrtum des Erblassers über den Inhalt seiner Erklärung, arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung, die ihn zur Errichtung der Verfügung bewogen haben.
Darüber hinaus können formelle Mängel – etwa bei eigenhändigen Testamenten die fehlende Unterschrift oder das Fehlen von Datum und Ort – zur Unwirksamkeit führen. Beim Erbvertrag sind die Anfechtungsregeln noch strenger, da dieser als notarieller Vertrag einer besonderen Bindungswirkung unterliegt.
03
Ich wurde enterbt – was kann ich tun?
Eine vollständige Enterbung ist rechtlich möglich – sie hat jedoch Grenzen. Das deutsche Erbrecht schützt bestimmte Angehörige durch den sog. Pflichtteil: einen Mindestanteil am Nachlass, der auch bei ausdrücklicher Enterbung nicht vollständig entzogen werden kann.
Pflichtteilsberechtigt sind Kinder des Erblassers (einschließlich nichtehelicher Kinder), der überlebende Ehepartner sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers. Der Anspruch richtet sich gegen den oder die Erben und ist in Geld zu erfüllen.
04
Wie hoch ist mein Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteil beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wäre ein Kind also ohne Testament gesetzlicher Erbe zu einem Viertel geworden, beläuft sich sein Pflichtteil auf ein Achtel des Nachlasses.
Maßgebliche Berechnungsgrundlage ist der Verkehrswert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls – nicht nur Bankguthaben, sondern der gesamte Aktivnachlass (Immobilien, Beteiligungen, Lebensversicherungen mit Rückgewährrecht u.a.) abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten.
05
Was umfasst mein Erbe?
Ein verbreiteter und folgenschwerer Irrtum: Man erbt nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern tritt vollumfänglich in dessen Rechtsnachfolge ein – einschließlich sämtlicher Schulden und Verbindlichkeiten.
Zum Nachlass gehören Bankguthaben, Immobilien, Fahrzeuge und Beteiligungen, aber ebenso Darlehensschulden, offene Rechnungen, Mietrückstände oder Bürgschaftsverpflichtungen. Ist der Nachlass überschuldet, haftet der Erbe im Grundsatz auch mit seinem Privatvermögen – sofern er keine rechtzeitigen Gegenmaßnahmen ergreift.
06
Werde ich automatisch Erbe?
Ja – der Erbschaftserwerb vollzieht sich im deutschen Recht automatisch mit dem Tod des Erblassers (sog. Vonselbsterwerb, § 1942 BGB). Eine ausdrückliche Annahmeerklärung ist nicht erforderlich.
Bei Vorliegen einer letztwilligen Verfügung wird diese durch das Nachlassgericht im Rahmen des Eröffnungsverfahrens bekannt gegeben; erst ab dieser Eröffnung beginnen bestimmte Fristen zu laufen. Der Erbe hat jedoch das Recht, das Erbe auszuschlagen, wenn er es nicht annehmen möchte.
07
Wie viel Zeit bleibt mir, um das Erbe auszuschlagen?
Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Berufungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 1944 BGB). Bei Erblassern mit letztem Wohnsitz im Ausland verlängert sich die Frist auf sechs Monate.
Die Ausschlagung ist gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht zu erklären – persönlich zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form. Eine formlose schriftliche Erklärung genügt nicht.
08
Wofür benötige ich einen Erbschein?
Der Erbschein ist das amtliche Dokument, das die Erbenstellung und den Umfang der Erbquote gegenüber Dritten nachweist. Er wird insbesondere benötigt, wenn Banken, Grundbuchämter oder Behörden die Legitimation des Erben verlangen.
Den Erbschein beantragt man beim zuständigen Nachlassgericht (in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers). Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, kann dieses Dokument zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll in vielen Fällen als gleichwertiger Nachweis dienen – was die teils erheblichen Kosten eines Erbscheins erspart.
09
Muss ich etwas beachten, wenn ich nicht der einzige Erbe bin?
Wenn mehrere Personen erben, entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Diese ist auf gemeinschaftliche Verwaltung und letztlich auf Auseinandersetzung ausgelegt – nicht auf dauerhaften Bestand.
Solange die Erbengemeinschaft besteht, können über Nachlassgegenstände grundsätzlich nur gemeinsam Entscheidungen getroffen werden. Kein Miterbe kann allein über Immobilien, Bankkonten oder sonstige Nachlasswerte verfügen. Blockaden innerhalb einer zerstrittenen Erbengemeinschaft sind in der Praxis häufig und können zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen.
10
Ist eine Erbschaft steuerpflichtig?
Ja – Erbschaften unterliegen grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Steuern anfallen, hängt vom Wert des erworbenen Vermögens und dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab.
Das Gesetz sieht für verschiedene Personengruppen erheblich unterschiedliche persönliche Freibeträge vor: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 € – Kinder: 400.000 € je Elternteil – Enkel: 200.000 €. Entferntere Verwandte und familienfremde Dritte haben deutlich geringere Freibeträge. Nur der den Freibetrag übersteigende Erwerb wird besteuert.
11
Was sind die wichtigsten ersten Schritte im Erbfall?
Die ersten Tage und Wochen nach einem Todesfall sind oft von Trauer geprägt – gleichwohl müssen zeitkritische rechtliche Schritte eingeleitet werden. Versäumte Fristen sind im Erbrecht häufig nicht mehr heilbar.
1. Sterbeurkunde beschaffen
Sie ist Grundlage für nahezu alle weiteren Schritte und bei Behörden, Banken und Versicherungen vorzulegen.
2. Testamente und Erbverträge suchen
Beim Nachlassgericht ist zu prüfen, ob ein notarielles Testament hinterlegt wurde. Eigenhändige Testamente sind unverzüglich dem Nachlassgericht zu übergeben.
3. Nachlass sichern
Wohnung, Bargeld, Wertgegenstände und Konten sind zu sichern. Unbefugte Zugriffe können zu rechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen führen.
4. Banken und Versicherungen informieren
Konten werden gesperrt, laufende Verträge sind zu prüfen. Vollmachten erlöschen mit dem Tod – ausgenommen transmortale Vollmachten.
5. Fristen im Blick behalten
Insbesondere die sechswöchige Ausschlagungsfrist sowie Fristen für Pflichtteilsansprüche und steuerliche Meldepflichten laufen ab dem Erbfall. Kein Schritt sollte auf die lange Bank geschoben werden.
Jeder Erbfall ist individuell. Gerne prüfen wir Ihre Situation im Rahmen einer vertraulichen Erstberatung und zeigen Ihnen Ihre konkreten Handlungsoptionen auf. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir sind für Sie da.
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